• Oberfläche reflexarm und ausreichend groß
  • flexible Anordung der Arbeitsmittel möglich
  • ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung
  • Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein, um so benutzt werden zu können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen vermieden werden.

Arbeitstisch: DGUV Information 215-410 – Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften

  • Die Abmessungen von Bildschirm-Arbeitstischen müssen den ergonomischen Erfordernissen entsprechen, so daß stark ermüdende oder gesundheitsschädliche Körperhaltungen vermieden werden.
  • Bildschirm-Arbeitsplätze, an denen handschriftliche Eintragungen vorgenommen werden oder mit großformatigen Arbeitsvorlagen umgegangen wird, müssen mit Tischen ausgerüstet sein, deren Platten mindestens 1200 mm breit sind.
    Zusätzlich zur Aufstellfläche für Bildschirmgeräte und Tastatur muß eine mindestens 600 mm breite Fläche für die Durchführung der genannten Tätigkeiten zur Verfügung stehen. (Die Mindestfläche bei Mischtätigkeit ist nicht einwandfrei geregelt, da sie von den zu bewältigenden Aufgaben abhängig ist; mindestens sind jedoch Arbeitsplatten bei Bildschirmtätigkeit von 1600 mm x 800 mm = 1,28 qm, zu verwenden.)
  • Die Tiefe der Platten von Bildschirm-Arbeitstischen muß so bemessen sein, daß den jeweiligen Arbeitsbedingungen entsprechend eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel Bildschirm, Tastatur und Vorlagenhalter unter gleichzeitiger Einhaltung des erforderlichen Sehabstandes gewährleistet ist.
    Das Bildschirmgerät darf nicht über die hintere Kante der Tischplatte hinausragen.
  • Nicht höhenverstellbare Bildschirm-Arbeitstische müssen 720 mm hoch sein.
  • Die Höhenverstellung bei höheneinstellbaren Arbeitstischen muß bei häufig erforderlichem Höhenwechsel leicht, schnell und mit geringem Kraftaufwand vorgenommen werden können.
  • Für ausreichende Beinfreiheit unterhalb der Arbeitsfläche ist zu sorgen. Der Beinraum sollte frei von Ein- und Unterbauten sein.
  • Der freie Beinraum von Bildschirm-Arbeitstischen darf nachstehende Mindestabmessungen nicht unterschreiten:
    1. Beinraumbreite = 580mm
    2. Beinraumhöhe gemessen an der Tischplattenvorderkante = 650mm bis 690mm
  • Vorlagenhalter müssen sowohl in Höhe und Neigung als auch im Sehabstand so angeordnet sein, daß unnötige visuelle Belastungen sowie ermüdende oder gesundheitsschädliche Körperhaltungen vermieden werden.

Arbeitstisch: Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

  • Es ist üblich, Tische mit einer horizontaler Tischfläche zu verwenden. Viele Untersuchungen zeigen jedoch, daß eine leicht geneigte Tischfläche beim Bearbeiten von flach auf dem Tisch liegenden Vorlagen einen günstigen Einfluß auf die Kopf- und Rumpfhaltung haben können.
    Auch kann die Einrichtung von kombinierten Sitz-Steh-Arbeitsplätzen durchaus entlastend auf die Wirbelsäule wirken.
  • Um im Büro entspannt, bei aufrechter Körperhaltung im Sitzen oder Stehen zu arbeiten, sollten zwischen Unter- und Oberarm, sowie im Sitzen auch zwischen Unter- und Oberschenkel, etwa ein rechter Winkel gebildet werden. Dabei arbeitet die Benutzerin oder der Benutzer nicht mit hochgezogenen Schultern.
  • Zuleitungen zum Bildschirmgerät müssen gesichert und abgedeckt sein.
  • Für ausreichenden Stauraum für persönliche Unterlagen ist zu sorgen.
  • Knie oder Füße dürfen unter dem Tisch nicht anstoßen, um Verletzungen oder die Einnahme eines Rundrückens zu verhindern.
  • Sogenannte Kompensations- oder Ausgleichshaltungen werden gern eingenommen, um in der Regel noch ungünstigere Einflüsse auszugrenzen.
    Dies können sein: Mangelhafte Lichtverhältnisse, unbequeme oder nicht aufeinander abgestimmte Arbeitsmittel, schlechtes Sehvermögen, unpassende Software oder z.B. Zugluft und Lärm.

Arbeitstisch: Bildschirmarbeit – Berufsgenossenschaftliche Anwendungshinweise

  • Arbeitsflächen sind zum Beispiel Platten von Arbeitstischen und Tischkombinationen.
    Eine flexible Aufstellung und Zuordnung ist gewährleistet, wenn Bildschirmgerät, Tastatur, zusätzliche Arbeitsmittel und Schriftgut leicht umgestellt und an jeder Stelle der Arbeitsfläche angeordnet werden können, ohne über diese Fläche hinauszuragen.
  • Ausreichend groß ist eine Arbeitsfläche, wenn ihre Maße mindestens 1600 x 800 mm (Breite x Tiefe) betragen.
    Die Tiefe ist abhängig von der Größe des Monitors und der verwendeten Eingabegeräte. Größere Arbeitsflächen sind insbesondere bei Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufen mit wechselnden Tätigkeiten anzustreben. Dabei können größere Arbeitsflächen von rechteckigen Formen abweichen. Plattenelemente zur Erweiterung der Arbeitsfläche sollten aus arbeitstechnischen Gründen breiter als 600 mm sein.
  • An Arbeitsplätzen, die nur mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet sind, an denen Schriftgut nur in geringem Umfang verwendet wird und an denen keine wechselnden Tätigkeiten ausgeübt werden, kann ausnahmsweise die Arbeitsflächenbreite von 1600 mm um bis zu 400 mm verringert werden.
  • Grundsätzlich sollte die Arbeitshöhe sowohl an Sitz- als auch an Steharbeitsplätzen bei locker herabhängenden Oberarmen in Ellenbogenhöhe liegen. Einwandfreie Sitzhaltungen sind möglich, wenn die Arbeitsmittel so angeordnet und eingestellt sind, daß die Oberarme locker herabhängen und die Unterarme eine waagerechte Linie in Arbeitshöhe beschreiben.
  • Ausreichender Beinraum unterhalb der Arbeitsfläche ist dann vorhanden, wenn die Beinraumbreite mindestens 580 mm und die Beinraumhöhe mindestens 650 mm betragen. Größere Maße sind empfehlenswert.
    Die ergonomisch günstigste Einstellung der Arbeitsfläche ist nur in Abstimmung mit dem hier tätigen Benutzer möglich. Seine physiologischen Eigenschaften und Körpermaße sind ausreichend zu berücksichtigen.
  • Verspannungen im Schultergürtel oder Sehnenscheidenentzündungen, die häufig bei Vielschreibern auftreten, lassen sich nur durch die ergonomisch einwandfreie Abstimmung von Tisch und Stuhl auf den Benutzer, sowie einen Tätigkeits- und Haltungswechsel beheben. Auch spielt dabei das individuelle Sehvermögen eine Rolle, die zu einer verkrampften Körperhaltung führen kann.
    Erfahrungsgemäß haben solchen Beschwerden mehrere Ursachen und dürften deshalb nicht nur auf einzelne Faktoren, wie z.B. eine mangelhafte Tastatur, zurückgeführt werden.

Arbeitstisch: Normen und Standards

Flächenbedarf von Bildschirm-Arbeitsplätzen

§ 23 Abs.  1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
“Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mindestens 8 qm haben.”

§ 24 Abs.  1 Arbeitsstättenverordnung:
“Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Für jeden Arbeitsnehmer muß an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 qm zur Verfügung stehen. Die freie Bewegungsfläche soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.

Nach DIN 4543-1 in Verbindung mit § 23 ff. ArbStättV bedeutet dies in der Praxis, daß bei Aufstellung von Monitoren mit einer Bildschirmdiagonalen von 43 cm (etwa 17 Zoll) eine Tischtiefe von 100 cm erforderlich ist.


Arbeitstisch: Beschaffungspraxis

Die Raumgröße von mindestens 8 qm kann nicht immer eingehalten werden. Z.B. werden in denkmalgeschützten Gebäuden die vorgeschriebenen 8 qm unterschritten, was Auswirkungen auf den Bewegungsraum insgesamt sowie die ergonomische Anordnung der Arbeitsmittel hat.
Eine Lösung ist, im Sinne des § 24 Abs.  2 Arbeitsstättenverordnung auf andere Weise ein Ausgleich für am Arbeitsplatz mangelnde Bewegungsfreiheit zu schaffen. Außerdem sollte der Einrichtung einer Steh- Sitz- Kombination Aufmerksamkeit geschenkt werden. Eine Verstellung der Arbeitsplatte mit dem Bildschirm auf Stehhöhe, ermöglicht die Einnahme der erforderlichen ergonomisch einwandfreien Arbeitshaltung. Ein Haltungs- und Belastungswechsel beugt Ermüdungen und Beschwerden durch einseitige Körperhaltungen vor.

Häufige Frage ist die nach einer festen (also mit 72 cm Höhe) oder lieber doch einer höheneinstellbaren Arbeitsplatte. Aus der Anforderung “eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung zu ermöglichen” kann nur folgen, daß Arbeitsflächen in der Höhe auf die Körpergröße des Benutzers angepasst werden müssen.
Deshalb ist aus heutiger Sicht die Beschaffung von in der Höhe einstellbaren Arbeitstischen ein Muß. Fraglich ist, ob die in den Sicherheitsregeln der BG vorgeschlagene Höheneinstellung zwischen 680 mm und 760 mm ausreichend ist? Prüfen Sie dies einmal selbst anhand der nachstehenden aktuellen Übersicht vom Januar 1997 Orthopress Köln:

    In cm:
        Körpergröße  Sitzhöhe  Tischhöhe
            145          40         63
            155          42         67
            165          45         72
            175          48         76
            185          50         80
            195          53         85
            205          56         90

Kurz – Check: Arbeitsfläche

Merkmale:

  • Arbeitsfläche ausreichend groß
  • Arbeitsmittel können aufgabengerecht angeordnet werden
  • Arbeitsmittel lassen sich bequem umstellen
  • Arbeitsmittel können ohne Verdrehungen des Körpers erreicht werden
  • Arbeitsfläche reflexionsarm
  • Bewegungsfreiraum ausreichend
  • Höhe auf Benutzer angepaßt
  • Wechselnde Körperhaltungen möglich
  • Beinfreiheit vorhanden
  • Stand- und stoßfeste Ausführung