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Sifa-lernt-von-Sifa
| 1. Wann kann man von einem "Bildschirmarbeitsplatz" sprechen? |
Antwort: Ein Bildschirmarbeitsplatz im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung liegt vor, wenn ein funktionsfähiges, angeschlossenes Bildschirmgerät auf einer Arbeitsfläche steht.
Im Detail: Gemäß § 2 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung ist ein Bildschirmarbeitsplatz ein Arbeitsplatz, der mit einem Bildschirmgerät ausgestattet ist. Der Zweck wird konkretisiert: Dieser Bildschirmarbeitsplatz kann ausgestattet sein
| 2. Wird das Sehvermögen durch Bildschirmarbeit geschwächt? |
Antwort: Sofern nicht ohnehin eine Einschränkung des individuellen Sehvermögens vorliegt, kann dauernde Bildschirmtätigkeit ohne ausreichende Tätigkeitsunterbrechung und Bewegung zur Überanstrengung der Augenmuskulatur und des Sehvermögens führen. In der Fachsprache werden diese Formen von Augenschmerzen mit asthenopische Beschwerden bezeichnet. Kopfschmerzen, brennende Augen, trockene oder gerötete Augen, häufig verbunden mit Nackenschmerzen und Anzeichen unwillkommenen Stress (Nervosität, Magenbeschwerden) können Anzeichen sein. Wenn dies asthenopische Beschwerden sind, verschwinden die Symptome, sobald den Augen ausreichend Zeit für Ruhe oder Entspannung angeboten wird.
Quelle: Tagungsbericht "Sehen und Bildschirmarbeit" im NW Wirtschaftsverlag ISBN 3-89429-945-2,
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung CD ROM "Der Bildschirmarbeitsplatz"
| 3. Welche Bildschirmdiagonale ist aus ergonomischer Sicht ausreichend? |
Antwort: Die Größe der Bildschirmdiagonale ist abhängig von der Arbeits- und Sehaufgabe, die am Computer erledigt werden soll. Die Empfehlung geht dahin, dass wenn umfangreiche Tabellen, Charts und Grafiken bearbeitet werden, ist ein Bildschirmgerät mit einer Bildschirmdiagonalen von 48,3 - 53,5 cm (19 - 21 Zoll Monitore) sinnvoll. Für die Grundausstattung eines Bürosystems mit Textverarbeitung wird ein 43 cm großer (i.d.R. 17 Zoll Monitor) mit hoher Auflösung, 1024 x 768 Bildpunkten benötigt. Bei LCD-Monitoren ist die Größe des Monitors praktisch gleich die Bildschirmdiagonale. Deshalb kann ein 15 Zoll Flachbildschirm dieselbe Oberflächengröße darstellen wie ein gleichwertiger 17 Zoll Kathodenstrahl-Bildschirm.
Quelle: Bundesstelle für Büroorganisation und Bürotechnik (BBB), Inf 1402, BBB-Informationen 7/8 "CeBIT 2000 - Messebericht"
Tel.: 01888 358-17 24, E-Mail: bbb@bva.bund.de
| 4. Welche Beleuchtung ist für Bildschirmarbeitsplätze empfehlenswert? |
Antwort: Die 2-Komponentenbeleuchtung (Indirekt-Direktbeleuchtung) mit individueller Einstellmöglichkeit erlaubt beschwerdefreies Sehen bei Bildschirmarbeit. Komfortable Kontraste für ermüdungsfreies Arbeiten am PC können grundsätzlich problemlos ermöglicht werden. Zwischen Bildschirmoberfläche und Zeichen wird ein Kontrastverhältnis von 1:3, zwischen Bildschirmgerät und Umgebung von 1:10 angestrebt. Als Messwert wird die Leuchtdichte in candela (cd/qm) gemessen.
Quelle: Ergonomic Institut für Arbeits- und Sozialforschung http://www.ergonomic.de,
Ingenieurbüro ELK, Konzeption elektronischer Systeme, BAPPU, das Multimessgerät für die Arbeitsplatzanalyse http://www.bappu.de
| 5. Wie schütze ich mich vor Blendungen? |
Antwort: Der Monitor sollte so weit von der Blendungsquelle gestellt werden wie möglich. Helle, reflektierende Wände können durch dunklere, nicht glänzende Bilder versehen werden (Achtung: Nicht zu kontrastreich!); Fenster werden am günstigsten durch eine sichtdurchlässige Lichtschutzvorrichtung versehen. Streifen, z.B. durch Vertikal-Lamellen können im seitlichen Gesichtsfeld zu ungewollten Bewegungen der äußeren Augenmuskulatur führen. Dies bewirkt eine raschere Ermüdung; ähnlich vergleichbar mit einem Stroboskopeffekt.
Quelle: Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin "Tageslicht und Sonnenschutz im Büro";
Tagungsbericht "Sehen und Bildschirmarbeit" im NW Wirtschaftsverlag ISBN 3-89429-945-2
| 6. Wer ist verantwortlich für die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bildschirmarbeit? |
Antwort: Unmissverständlich bestimmt § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber zur verantwortlichen (haftenden) Person. Dieser hat ein Heranrufrecht; kann sich also fachkundige Beratung gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG hinzuziehen. Die Verantwortung gilt vor allem der Überprüfung, ob die eingeleiteten Verbesserungsmaßnahmen zur Prävention, zur Gestaltung menschengerechter Arbeitsbedingungen und zur Gefahrenabwehr ausreichend sind.
Quelle: Antwort der Bundesregierung 12/6781, Bundesanzeiger; Anleitung zur Risikobeurteilung am Arbeitsplatz,
EU-Kommission; §§ 5,6 ArbSchG in Verbindung mit der Bildschirmarbeitsverordnung §§ 3 und 4.
| 7. Wie individuell kann ein Mitarbeiter seinen Bildschirmarbeitsplatz einrichten? |
Wenn die Schutzziele auch durch individuelle Maßnahmen erreicht werden, steht einer "eigenwilligen, nicht betriebskonformen" Aufstellung, Anordnung oder Einstellung der Arbeitsmittel nichts im Wege.
Schutzziele gem. §§ 1,2 Arbeitsschutzgesetz sind:
Auf Bildschirmarbeit bezogen ist die Konsequenz, dass die Kollegin oder der Kollege sicherstellt, dass weder Beschwerden für den Muskel- und Skelettapparat, die Funktion der Inneren Organe, die Augen und das Sehvermögen und zusätzliche Belastungen der Psyche auftreten können.
Bewährte Methoden sind:
Praxisempfehlung
Das ist nicht ganz befriedigend, nimmt den Arbeitgeber jedoch aus der unmittelbaren Verantwortung gem. § 13 Abs. 1 ArbSchG, da ja jeder Beschäftigte verpflichtet ist, auch für seine Gesundheit Sorge zu tragen.
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© Hildegard Schmidt, Dipl.-Verwaltungswirtin info@ergonomiecampus.de